29.10.2022
Das Auskunftsrecht, geregelt in Art. 15 DS-GVO, garantiert der betroffenen Person von jeder datenverarbeitenden Stelle Auskunft über die verarbeiteten oder auch gespeicherten Daten zu erhalten. Damit soll jede Person in der Lage Transparenz erhalten über die innerhalb eines Unternehmens, Vereins oder sonstiger Einrichtung verarbeiteten Daten. Umstritten ist jedoch seit Beginn der Anwendungspflicht der DS-GVO in 2018, in welchem Ausmaß die Verantwortlichen Auskunft und vor allem eine Kopie der personenbezogenen Daten (Art. 15 Abs. 3 DS-GVO) erteilen müssen. So ist weiter offen, ob das Recht auf Kopie ein eigenständiges Betroffenenrecht darstellt oder dem Recht auf Auskunft zugehörig ist.

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