Auskunftsrecht und Schadenersatz
Das Auskunftsrecht, geregelt in Art. 15 DS-GVO, garantiert der betroffenen Person von jeder datenverarbeitenden Stelle Auskunft über die verarbeiteten oder auch gespeicherten Daten zu erhalten. Damit soll jede Person in der Lage Transparenz erhalten über die innerhalb eines Unternehmens, Vereins oder sonstiger Einrichtung verarbeiteten Daten. Umstritten ist jedoch seit Beginn der Anwendungspflicht der DS-GVO in 2018, in welchem Ausmaß die Verantwortlichen Auskunft und vor allem eine Kopie der personenbezogenen Daten (Art. 15 Abs. 3 DS-GVO) erteilen müssen. So ist weiter offen, ob das Recht auf Kopie ein eigenständiges Betroffenenrecht darstellt oder dem Recht auf Auskunft zugehörig ist.
Recht auf Auskunft und Kopie in der Praxis
Nach wie vor sind das Recht auf Auskunft und Kopie nach Art. 15 DS-GVO das praxisrelevanteste und umstrittenste Betroffenenrecht. Insbesondere für Beschäftigte wird im Zuge arbeitsrechtlicher Streitigkeiten gerne dieses Betroffenenrecht wahrgenommen. Auch Verbraucher:innen nehmen ihre Transparenzrechte gerne gegenüber Unternehmen in Anspruch.Die stark unterschiedliche Rechtsprechung dazu in Deutschland führt zu Unsicherheiten in der betrieblichen Praxis und Beratung.
Weiter Schadensersatzanspruch gemäß Art. 82 DS-GVO
Mit der in Art. 82 DS-GVO geregelten Haftung besteht für jede betroffene Person das Recht Schadensersatz für Datenschutzverstöße zu verlangen. Entsteht ein materieller oder auch nur immaterieller Schaden – durch zum Beispiel eine verspätete oder unzureichende Datenauskunft – kann tatsächlich Schadensersatz geltend gemacht werden. Fraglich und viel diskutiert wird aktuell, ob bereits jeder Verstoß gegen die DS-GVO einen immateriellen Schaden begründet, der dann in Geld zu entschädigen ist. Zusätzlich umstritten ist die Frage, ob auch bereits geringfügige „Bagatellschäden“ zu einem finanziellen Schadensersatz führen.
Quelle: DATAKONTEXT 10/2022.