Datenschutzerklärung im Internet – zwischen Anspruch, Theorie und Praxis

Datenschutzverstöße im Rahmen von Forschungsfahrten
So alltäglich wie die Nutzung des Internets auch sein mag, so existiert dennoch regelmäßig kein oder kaum Wissen über die technische Funktionsweise von Webseiten. Für den Betrieb jeder noch so kleinen Website sollte aber die gesetzeskonforme und korrekte Datenverarbeitung, die damit einhergeht, bekannt sein. Die speziellen Datenschutzvorschriften für Dienste der elektronischen Kommunikation sorgen dabei regelmäßig für Unsicherheiten.

Datenschutzerklärung ist PFLICHT für jeden Webseiten-Betreiber
Jede Webseite muss eine Datenschutzerklärung aufweisen, um den Anforderungen der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) gerecht zu werden. Dies gilt für jedes Unternehmen wie auch für sonstige Einrichtungen oder Vereine, weil der Europäische Gerichtshof (EuGH) und der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden haben, dass die Verarbeitung von IP-Adressen zu einer Anwendungspflicht der DS-GVO führt. Wer also keine oder eine unvollständige Datenschutzerklärung auf der Webseite bereitstellt, dem drohen empfindliche Bußgelder und nicht zuletzt ein Reputationsschaden.

Rechtliche Anforderungen werden immer komplexer
Die Bestimmungen des Datenschutzes im Internet können undurchsichtig sein und werden durch weitere Gesetzgebung und Urteile immer komplexer. Deshalb ist die fachgerechte Ausbildung von betrieblichen Datenschutzbeauftragten so wichtig. So sind nicht nur die DS-GVO und ihre Anforderungen einzuhalten, sondern seit dem Jahr 2021 auch die des Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetz (TTDSG). Das nationale Gesetz regelt neben den Bestimmungen zum Fernmeldegeheimnis den Datenschutz bei Telekommunikations- und bei Telemediendiensten. Gerade zum Betrieb von Webseiten, die Cookies zu Analyse oder Marketingzwecken setzen wollen, müssen die Bestimmungen des TTDSG und das Regelungsgeflecht mit der DS-GVO zwingend bekannt sein.

Daneben gibt es noch individuell weitere Vorgaben zu beachten – je nachdem, ob Sie zum Beispiel Social Media-Plugins oder andere Dienste einbinden und auf Ihrer Webseite einsetzen.

Quelle: DATAKONTEXT 10/22.